
Von Daniel Bohley, B. Sc. Regenerative Energiewirtschaft und Versorgungstechnik, gelisteter Energieeffizienz-Experte und zertifizierter Luftdichtheitsprüfer.
Stand: 23.08.2026. Rechtslage und Förderkonditionen können sich kurzfristig ändern. Letzte Prüfung gegen Primärquellen am 23.08.2026.
Kurz gefasst
Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) ist die geförderte Energieberatung, die einer Eigentümergemeinschaft Schritt für Schritt den Weg zur energetischen Sanierung aufzeigt. Für eine WEG fördert das BAFA das Beratungshonorar mit 50 Prozent, bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten mit bis zu 850 Euro, dazu einmalig bis zu 250 Euro für die Erläuterung in der Eigentümerversammlung. Wichtig für 2026: Seit der BEG-Reform vom 21. Juli 2026 gilt der iSFP-Bonus von fünf Prozentpunkten nur noch ab 30.000 Euro Investitionsvolumen und nur auf den Kostenanteil oberhalb der ohne iSFP geltenden Höchstgrenze; zugleich wurde diese Höchstgrenze bei Mehrfamilienhäusern nach Wohneinheiten gestaffelt. Der Heizungstausch wird separat über das KfW-Programm 458 gefördert. Der größte Hebel für WEG ist ein frühzeitig eingebundener Energieeffizienz-Experte.
Das Wichtigste für Entscheider
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Die Energieberatung mit iSFP ist die Grundlage für den iSFP-Bonus bei späteren Sanierungsmaßnahmen und für eine sauber geplante Reihenfolge. Der Bonus wirkt seit dem 21.07.2026 nur noch ab 30.000 Euro Investitionsvolumen und nur auf den Betrag oberhalb der Nicht-iSFP-Höchstgrenze.
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Für eine WEG bezuschusst das BAFA das Beratungshonorar zu 50 Prozent, höchstens 850 Euro ab drei Wohneinheiten, plus einmalig bis zu 250 Euro für die Vorstellung in der Eigentümerversammlung.
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Bei baulich eigenständigen, getrennt versorgten Häusern einer WEG greift die Förderung je Gebäude. Eine große WEG kann so mehrfach gefördert werden.
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Die energetische Baubegleitung wird separat mit 50 Prozent gefördert und sichert Qualität, Förderfähigkeit und Haftungsentlastung der Verwaltung.
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Der Heizungstausch wird nicht über das BAFA, sondern über das KfW-Programm 458 gefördert; WEG sind seit Mai 2024 antragsberechtigt.
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Unsere fachliche Position: Binden Sie einen Energieeffizienz-Experten frühzeitig ein, idealerweise für den gesamten Verwaltungsbestand, nicht erst, wenn die Maßnahme bereits ansteht.
Rechtlicher und normativer Rahmen
Maßgeblich ist das Gebäudeenergiegesetz in seiner seit dem 29. Juli 2026 geltenden Fassung: Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde das bisherige GEG 2024 geändert und umbenannt. Bundestag und Bundesrat verabschiedeten das Gesetz am 10. Juli 2026, verkündet wurde es am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt; die wesentlichen Regelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Die frühere pauschale 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien im Gebäudebestand entfällt; an ihre Stelle tritt ein stufenweiser Pfad für klimafreundliche Brennstoffe (Bio-Treppe). Für die Beratungs- und Sanierungsförderung über EBW und BEG ist demgegenüber die BEG-Reform vom 21. Juli 2026 einschlägig. Wir prüfen diesen Stand laufend.
Die Förderung der Energieberatung regelt die Richtlinie für die Bundesförderung „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“, die Sanierungsförderung die Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BEG EM) in der seit dem 21. Juli 2026 geltenden Fassung. Die energetische Bilanzierung des Gebäudes erfolgt nach der Normenreihe DIN V 18599. Für öffentlich-rechtliche Nachweise ist weiterhin die Ausgabe 2018-09 anzuwenden; sie wurde im Oktober 2025 zwar zurückgezogen und durch die neue Reihe DIN/TS 18599:2025-10 ersetzt, wird aber erst mit einem entsprechenden Verweis im GEG verbindlich. Den Mindestwärmeschutz beschreibt die DIN 4108-2. Luftdichtheitsmessungen führen wir nach DIN EN ISO 9972:2018-12 (Anhang NA, Verfahren 3) durch; die frühere DIN EN 13829 ist zurückgezogen.
Für eine WEG ist außerdem das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zentral. Seit der Novelle 2020 genügt für bauliche Veränderungen wie eine energetische Sanierung in der Regel ein einfacher Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung (Paragraf 20 Absatz 1 WEG). Die Kostenverteilung folgt bei baulichen Veränderungen dem Paragraf 21 WEG: Grundsätzlich tragen die zustimmenden Eigentümer die Kosten; alle Eigentümer nur, wenn die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen wird oder sich in angemessenem Zeitraum amortisiert. Die verbindliche Bewertung des Einzelfalls bleibt einer juristischen Prüfung vorbehalten.
Warum die Energieberatung für Eigentümer und Verwalter doppelt zählt
In einer Eigentümergemeinschaft geht es immer um zwei Dinge zugleich: den guten Zustand der Immobilie und die Kostenersparnis für die Eigentümer. Das gilt für den selbstnutzenden Eigentümer ebenso wie für den Kapitalanleger. Beide Ziele lassen sich am besten zusammendenken, wenn der energetische Zustand sachlich erfasst und jede Maßnahme nach Aufwand, Einsparung und Förderung bewertet wird.
Für Hausverwalter wird dieses Thema zunehmend zum Maßstab. Ein Verwalter, der eine WEG fachlich durch die Energiewende führt, der Förderungen kennt und Sanierungen wirtschaftlich plant, setzt sich von der Masse ab. Genau hier liegt eine Chance, sich als verlässlicher Partner zu profilieren statt nur Beschlüsse zu verwalten.
Wie wird die Energieberatung für eine WEG gefördert?
Die Bundesförderung „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ trägt 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars. Bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten liegt der Höchstbetrag bei 850 Euro, bei Ein- und Zweifamilienhäusern bei 650 Euro (Stand 30.04.2026, Quelle: bafa.de). Diese Höchstbeträge gelten ausdrücklich auch für Wohnungseigentümergemeinschaften.
Für die WEG kommt ein zweiter Baustein hinzu, der oft übersehen wird: Erläutert der Energieberater den Energieberatungsbericht in der Eigentümerversammlung, fördert das BAFA dies mit maximal 250 Euro, einmalig je WEG. Damit unterstützt die Förderung genau den Schritt, der eine Gemeinschaft mitnimmt, nämlich die fachliche Vorstellung der Ergebnisse vor den Eigentümern.
Mehrgebäude-WEG: Förderung je eigenständigem Gebäude
Ein wichtiger Punkt für große Anlagen aus unserer Praxis: Stehen die Häuser einer WEG baulich eigenständig und werden sie getrennt versorgt, etwa mit jeweils eigener Heizung, wird für jedes Gebäude eine eigene geförderte Energieberatung mit eigenem iSFP erstellt. Die EBW-Förderung greift dann je Gebäude. Bei einer Anlage mit zwölf eigenständigen Häusern floss der Beratungszuschuss entsprechend zwölfmal. Das sollten Verwalter größerer Bestände früh im Blick behalten, weil sich daraus ein erheblicher Hebel ergibt.
iSFP-Bonus und Höchstgrenzen bei der späteren Sanierung
Setzt die WEG anschließend Maßnahmen aus dem iSFP um, kann sich der Fördersatz der BEG-Einzelmaßnahme um fünf Prozentpunkte erhöhen, etwa bei der Dämmung der Gebäudehülle von 15 auf 20 Prozent. Seit der BEG-Reform vom 21. Juli 2026 gilt dieser iSFP-Bonus jedoch nur noch ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro und ausschließlich für den Kostenanteil oberhalb der ohne iSFP geltenden Höchstgrenze. Pauschal mit 20 Prozent auf die gesamte Maßnahme zu rechnen, ist seither nicht mehr zulässig. Die Maßnahme muss innerhalb von 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden (Stand 08/2026, Quelle: BMWE, energiewechsel.de).
Zugleich verdoppelt ein geförderter iSFP die förderfähigen Höchstkosten. Seit dem 21. Juli 2026 sind diese je Wohneinheit gestaffelt: ohne iSFP 30.000 Euro für die erste, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit; mit iSFP jeweils das Doppelte, also 60.000, 30.000 und 15.000 Euro. Gerade größere Mehrfamilien-WEG sind von dieser Degression betroffen, weil ein wachsender Anteil der Wohneinheiten in die niedrigere Stufe fällt. Wird nur ein Teil der Einheiten saniert, gilt der anteilige Rahmen. Diese Staffelung sauber zu rechnen, ist Aufgabe des Energieeffizienz-Experten und entscheidet darüber, wie viel Förderung tatsächlich ankommt (Quelle: BEG-EM-Richtlinie vom 17.07.2026, Nr. 8.4.2).
Was ist eine energetische Baubegleitung, und warum braucht eine WEG einen Ingenieur dafür?
Die energetische Baubegleitung ist die fachliche Begleitung der Sanierung durch einen Energieeffizienz-Experten, von der technischen Projektbeschreibung über die Überwachung der Ausführung bis zur Abschlussdokumentation. Sie stellt sicher, dass die technischen Mindestanforderungen der Förderung eingehalten werden, etwa ein U-Wert von 0,20 W/(m²·K) für die gedämmte Außenwand. Der U-Wert beschreibt, wie viel Wärme ein Bauteil durchlässt. Je kleiner der Wert, desto besser die Dämmung.
Diese Leistung wird separat mit 50 Prozent der Kosten gefördert. Bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten sind bis zu 2.000 Euro pro Wohneinheit förderfähig, insgesamt höchstens 20.000 Euro je Zuwendungsbescheid (Stand 2026, Quelle: energiewechsel.de, bafa.de). Für eine WEG bedeutet das: Die Qualitätssicherung ist nicht nur fachlich geboten, sie ist auch wirtschaftlich abgesichert.
Warum ein Ingenieur und kein reiner Verwaltungsakt? Weil bei Gebäudehüllen-Maßnahmen die Einbindung eines gelisteten Energieeffizienz-Experten ohnehin Fördervoraussetzung ist und weil Ausführungsfehler teuer werden. Eine fehlerhaft ausgeführte Dämmung kann eine Wärmebrücke erzeugen, also eine Schwachstelle, an der Wärme abfließt und Tauwasser entstehen kann. Der Fachmann erkennt das, bevor es zum Bauschaden wird, und entlastet damit auch die Verwaltung.
Heizung in der WEG: KfW-458-Förderung und Betreiberpflichten
Der Austausch der Heizung gegen ein klimafreundliches System läuft seit 2024 nicht mehr über das BAFA, sondern über das KfW-Programm 458. Wohnungseigentümergemeinschaften sind seit Mai 2024 antragsberechtigt: Die Gemeinschaft stellt den Grundantrag für die Anlage im Gemeinschaftseigentum, einzelne selbstnutzende Eigentümer können persönliche Zusatzboni beantragen. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent; über den einkommensabhängigen Bonus und den Klimageschwindigkeitsbonus sind für selbstnutzende Eigentümer bis zu 80 Prozent möglich. Die förderfähigen Höchstbeträge sind nach Wohneinheiten gestaffelt und sinken ab Februar 2027 schrittweise. Wie bei allen Programmen gilt: Der Antrag muss vor der Auftragserteilung vorliegen (Stand 08/2026, Quelle: kfw.de, BMWE).
Für Verwalter relevant sind zudem die Betreiber- und Prüfpflichten aus dem GEG in der Fassung des GModG, etwa die Prüfung und Optimierung zentraler Heizungen in größeren Gebäuden sowie der hydraulische Abgleich. Ob und in welcher Frist eine solche Pflicht greift, hängt von Anlagenart, Baujahr und Wohneinheitenzahl ab und sollte je Objekt fachlich und, soweit erforderlich, juristisch geprüft werden.
Steuerliche Alternative: Paragraf 35c EStG
Wo keine Zuschussförderung genutzt wird, kommt für selbstnutzende Eigentümer der Steuerbonus nach Paragraf 35c EStG in Betracht: 20 Prozent der Aufwendungen über drei Jahre, höchstens 40.000 Euro je Objekt. Er ist für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuschüssen oder zinsverbilligten Förderdarlehen kombinierbar und setzt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken voraus. In der WEG ist die Anwendung auf Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum an Voraussetzungen geknüpft; die konkrete Behandlung sollte steuerlich geprüft werden. Wir sind keine Steuerberater und geben keine steuerliche Beratung.
Wen beauftragen Sie, und wie läuft das ab?
Beauftragen sollten Sie einen Energieeffizienz-Experten (EEE), der in der Energie-Effizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes geführt wird. Nur dann ist die Beratung förderfähig. Die passende Fachperson finden Sie über energie-effizienz-experten.de, dort inzwischen auch mit Filter für Erfahrung mit Wohnungseigentümergemeinschaften. Wir empfehlen, auf nachweisbare Erfahrung mit Eigentümergemeinschaften und der Förderlandschaft zu achten, denn die Abläufe in der WEG sind anspruchsvoller als beim Einfamilienhaus.
Der Ablauf bewährt sich über zwei Eigentümerversammlungen:
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Erstgespräch in der Versammlung: Der Energieeffizienz-Experte holt die Gemeinschaft ab, erklärt Vorteile, Kosten und Ablauf und ordnet ein, warum das Thema für genau dieses Gebäude wichtig ist.
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Durchführung der Energieberatung: Aufnahme des Ist-Zustands, Bilanzierung nach DIN V 18599, Erstellung des iSFP mit aufeinander abgestimmten Maßnahmenpaketen.
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Vorstellung der Ergebnisse in der nächsten Versammlung: Der Experte präsentiert den Bericht, gibt konkrete Handlungsempfehlungen und beantwortet Fragen. Erst dann fällt die Gemeinschaft ihren Beschluss.
Wichtig: Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Antrag und Energieberatungsbericht aus einer Hand zu erhalten, erspart der Verwaltung viel Abstimmungsaufwand.
Praxisbeispiel aus dem Rhein-Main-Gebiet
Eine Eigentümergemeinschaft mit 190 Einheiten in zwölf eigenständigen Häusern, Baujahr 1968 bis 1969, jedes Haus mit eigener Versorgung. Ausgangslage: keine Energieberatung, kein iSFP, Fassade und neue Heizungen standen an.
Unser Vorgehen: Zunächst ein Erstgespräch in der Eigentümerversammlung, in dem wir die Gemeinschaft informiert haben, was eine Energieberatung bringt, wie der Ablauf aussieht und warum sie in diesem Fall wirtschaftlich wichtig ist. Danach haben wir für jedes der zwölf Häuser eine eigene geförderte Energieberatung mit iSFP durchgeführt, weil die Gebäude eigenständig stehen und versorgt werden. Anschließend haben wir die Ergebnisse in der Gemeinschaft vorgestellt und Verwalter wie Eigentümer zur Fassadensanierung beraten.
Das Ergebnis in Zahlen, beispielhaft für ein Haus mit rund 16 Wohneinheiten und einer Fassadensanierung von etwa 300.000 Euro: Ohne iSFP wären nach der gestaffelten Obergrenze rund 185.000 Euro förderfähig (30.000 Euro für die erste, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste, je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit), bei 15 Prozent Grundförderung also etwa 27.750 Euro. Mit gefördertem iSFP verdoppelt sich die Obergrenze auf rund 360.000 Euro, sodass die Fassadenkosten voll ansetzbar sind: 15 Prozent auf 300.000 Euro ergeben 45.000 Euro, hinzu kommt der iSFP-Bonus von fünf Prozent auf den Kostenanteil oberhalb von 185.000 Euro, also auf 115.000 Euro (rund 5.750 Euro). Zusammen etwa 50.750 Euro und damit rund 23.000 Euro mehr je Haus als ohne iSFP.
Anzumerken ist fachlich sauber: Der größere Hebel ist hier die durch den iSFP verdoppelte Kostenobergrenze, nicht allein der Fünf-Prozent-Bonus. Über die zwölf Häuser summiert sich der Vorteil entsprechend; die genaue Höhe hängt von der Wohneinheitenzahl je Haus und der Kostenverteilung ab und wird gebäudeweise berechnet. Die Beratung, deren Erstellung in Summe rund 10.000 Euro kostete und zusätzlich über die EBW gefördert wurde, hat sich damit klar gerechnet.
Typische Fehler und Risiken
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Zu späte Einbindung: Der häufigste Fehler ist, den Energieeffizienz-Experten erst zu holen, wenn die Maßnahme bereits beschlossen ist oder beginnen muss. Dann lassen sich Förderungen und die optimale Reihenfolge nicht mehr nutzen.
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Pauschal mit 20 Prozent rechnen: Seit dem 21.07.2026 wirkt der iSFP-Bonus nur oberhalb der Nicht-iSFP-Höchstgrenze und erst ab 30.000 Euro Investitionsvolumen. Wer die 20 Prozent auf die gesamte Maßnahme ansetzt, überschätzt die Förderung.
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Lückenhafte Information der Gemeinschaft: Werden Förderungen und energetische Zusammenhänge nicht verständlich erklärt, blockieren einzelne Eigentümer aus Unsicherheit. Eine fachliche Vorstellung in der Versammlung beugt dem vor.
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Antrag nach Vorhabenbeginn: Wird der Förderantrag zu spät gestellt, entfällt der Anspruch vollständig.
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Maßnahme nicht im iSFP: Eine Maßnahme, die nicht im iSFP aufgeführt ist, erhält keinen iSFP-Bonus.
Was bedeutet das für WEGen in Mainz und Wiesbaden?
Der WEG-Bestand im Rhein-Main-Gebiet ist geprägt von Gründerzeitbauten und Geschosswohnungsbau der Nachkriegszeit, beides mit erheblichem Sanierungspotenzial. Mainz liegt klimatisch vergleichsweise günstig, mit einer milden Heizperiode nach den Referenzklimaregionen (TRY) des Deutschen Wetterdienstes, wie sie in der Bilanzierung nach DIN V 18599-10 verwendet werden. Das begünstigt die Wirtschaftlichkeit vieler Hüllenmaßnahmen.
Hinzu kommt der lokale Rahmen: Mainz und Wiesbaden mussten als Städte über 100.000 Einwohner ihren kommunalen Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 vorlegen. In Mainz hat der Stadtrat den Wärmeplan am 17. Juni 2026 beschlossen. Er enthält keine unmittelbaren Pflichten für Eigentümer, gibt aber Orientierung, wo künftig Fernwärme oder dezentrale Lösungen sinnvoll sind, was für Heizungsentscheidungen einer WEG wertvoll ist. Zu beachten ist, dass die früher an die Wärmeplanung geknüpfte 65-Prozent-Pflicht in Großstädten durch das GModG entfallen ist. Ergänzend richtet sich in Mainz die Mainzer Stiftung für Klimaschutz und Energieeffizienz an sanierungsinteressierte Eigentümer; daneben fördert die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) energetische Sanierungen. Solche regionalen Bausteine prüfen wir für Ihre WEG mit.
Als inhabergeführtes Büro aus Mainz verbinden wir Bauphysik, Energieberatung und TGA-Planung in einer Hand. Diese Disziplin-Klammer hilft uns, Energieberatung Mainz und Energieberatung Wiesbaden, iSFP Wiesbaden, WEG Förderung Mainz und WEG Förderung Wiesbaden nicht als getrennte Posten, sondern als ein abgestimmtes Konzept zu denken. Regional. Vernetzt. Verlässlich.
Fazit
Eine WEG-Sanierung gelingt, wenn die Gemeinschaft fachlich abgeholt wird und die Förderung von Anfang an mitgedacht ist. Der iSFP ist dafür der ideale Einstieg, und für Mehrgebäude-Anlagen lohnt der Blick auf die gebäudeweise Förderung besonders. Seit der BEG-Reform 2026 kommt es mehr denn je auf eine saubere Berechnung an, weil Bonus und Höchstgrenzen an neue Bedingungen geknüpft sind. Unsere Empfehlung lautet, einen Energieeffizienz-Experten frühzeitig einzubinden, am besten für den gesamten Verwaltungsbestand, damit Sie wissen, wo Sanierung Sinn ergibt und welche Förderung bei welcher Maßnahme greift. Das ist eine lohnende Investition in den Werterhalt und in die Zufriedenheit der Eigentümer.
Zukunft nachhaltig geplant: Als Ihr Partner aus Mainz für Rhein-Main begleiten wir Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften von der ersten Versammlung bis zur Abnahme, mit Antrag und Energieberatungsbericht aus einer Hand. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches, kostenfreies Erstgespräch, wir freuen uns auf Ihr Projekt.
- Häufige Fragen
Wie wird die Energieberatung für eine WEG gefördert, samt Vorstellung in der Versammlung?
Das BAFA fördert das Beratungshonorar zu 50 Prozent, bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten mit bis zu 850 Euro und bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit bis zu 650 Euro. Für die einmalige Erläuterung des Energieberatungsberichts in der Eigentümerversammlung kommen je WEG bis zu 250 Euro hinzu (Stand 30.04.2026, Quelle: bafa.de).
Was ist eine energetische Baubegleitung, und warum braucht eine WEG dafür einen Ingenieur?
Sie ist die fachliche Begleitung der Sanierung durch einen Energieeffizienz-Experten, von der Planung bis zur Abnahme. Sie sichert Förderfähigkeit, Qualität und Haftungsentlastung. Im Rahmen der BEG-Einzelmaßnahmen wird sie mit 50 Prozent gefördert; bei Mehrfamilienhäusern sind bis zu 2.000 Euro je Wohneinheit förderfähig, insgesamt höchstens 20.000 Euro je Zuwendungsbescheid.
Wie funktioniert der iSFP-Bonus seit der BEG-Reform vom 21. Juli 2026?
Der iSFP-Bonus beträgt weiterhin fünf Prozentpunkte auf Maßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik. Seit dem 21. Juli 2026 wird er jedoch nur ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt und nur auf den Kostenanteil oberhalb der ohne iSFP geltenden Höchstgrenze. Eine pauschale Rechnung mit 20 Prozent auf die gesamte Maßnahme ist deshalb nicht mehr zulässig (Quelle: BMWE, energiewechsel.de).
Wird der Heizungstausch in der WEG gefördert?
Ja. Der Heizungstausch läuft seit 2024 nicht mehr über das BAFA, sondern über das KfW-Programm 458. WEG sind seit Mai 2024 antragsberechtigt: Die Gemeinschaft stellt den Grundantrag, einzelne selbstnutzende Eigentümer können persönliche Zusatzboni beantragen. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent; mit Boni sind für selbstnutzende Eigentümer bis zu 80 Prozent möglich. Der Antrag muss vor Auftragserteilung vorliegen.
Wen beauftragt man für den iSFP, und wie läuft das ab?
Beauftragen Sie einen in der Energie-Effizienz-Experten-Liste des Bundes geführten Energieeffizienz-Experten. Bewährt hat sich der Ablauf über zwei Versammlungen: Erstgespräch zur Information, dann Energieberatung mit iSFP, danach Vorstellung der Ergebnisse mit konkreten Handlungsempfehlungen. Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme vorliegen.
Lohnt sich ein iSFP auch für vermietete Eigentumswohnungen?
Ja. Die geförderte Energieberatung steht Eigentümern unabhängig davon zu, ob sie selbst nutzen oder vermieten. Der iSFP-Bonus gilt bei der späteren Umsetzung von Maßnahmen aus dem Plan für die WEG insgesamt, also auch für vermietete Einheiten im Gemeinschaftseigentum.
Welche Mehrheit braucht eine energetische Sanierung in der WEG?
Seit der WEG-Reform 2020 genügt für bauliche Veränderungen in der Regel eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wer die Kosten trägt, richtet sich nach Paragraf 21 WEG: Grundsätzlich zahlen die zustimmenden Eigentümer; alle Eigentümer nur, wenn die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen wird oder sich in angemessenem Zeitraum amortisiert. Die verbindliche Bewertung des Einzelfalls bleibt einer juristischen Prüfung vorbehalten.
- Quellen
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BAFA, Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude (EBW), bafa.de, Stand 30.04.2026
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Förderdatenbank des Bundes, Richtlinie EBW, foerderdatenbank.de, abgerufen 23.08.2026
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BMWE, Energiewechsel, BEG-EM für private Haushalte und BEG-FAQ (u. a. zum iSFP-Bonus), energiewechsel.de, abgerufen 23.08.2026
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BAFA, Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle sowie Fachplanung und Baubegleitung (BEG EM), bafa.de, abgerufen 23.08.2026
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BEG-EM-Richtlinie vom 17.07.2026, gültig seit 21.07.2026 (u. a. Nr. 8.4.2 iSFP-Bonus, gestaffelte Höchstkosten)
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KfW, Bundesförderung für effiziente Gebäude, Heizungsförderung Programm 458, kfw.de, abgerufen 23.08.2026
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BBSR, GEG-Infoportal zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), gmodg.bund.de; Bundesregierung, bundesregierung.de, abgerufen 23.08.2026
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DIN, Auslegungen zu DIN V 18599 / DIN/TS 18599:2025-10, din.de; gebaeudeforum.de, abgerufen 23.08.2026
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Landeshauptstadt Mainz, Kommunale Wärmeplanung (Stadtratsbeschluss 17.06.2026), mainz.de, abgerufen 23.08.2026
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Wohnungseigentumsgesetz (WEG), Paragrafen 16, 20, 21, gesetze-im-internet.de, abgerufen 23.08.2026
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Einkommensteuergesetz, Paragraf 35c EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 23.08.2026
- Über den Autor
Daniel Bohley ist Energieeffizienz-Experte (gelistet in der Energie-Effizienz-Experten-Liste des Bundes) und zertifizierter Luftdichtheitsprüfer mit dem Abschluss B. Sc. Regenerative Energiewirtschaft und Versorgungstechnik. Er verantwortet bei der D.D. Ingenieur- und Beratungsbüro GmbH in Mainz die Energieberatung für Wohngebäude und begleitet Eigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen im Rhein-Main-Gebiet von der ersten Versammlung bis zur fachgerechten Abnahme. Sein Eintrag ist unter der dena-/EEE-ID EB553309 öffentlich auf energie-effizienz-experten.de verifizierbar.
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